Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim – Sachgebiet L2.3P – Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 wie folgt verschoben:
Für die Landkreise Garmisch-Partenkirchen und Weilheim-Schongau auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind:
vom 29. November 2024 bis einschließlich 28. Februar 2025