Verschiebung Sperrfrist
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim
Prinzregentenstraße 39, 83022 Rosenheim
Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung
Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim – Sachgebiet L2.3P –
Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende
Allgemeinverfügung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff,
ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend
von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer
Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2023
wie folgt verschoben:
für die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Berchtesgadener Land, Garmisch-
Partenkirchen, Miesbach, München, Rosenheim, Starnberg, Traunstein, Weilheim-Schongau
sowie die Landeshauptstadt München und die Stadt Rosenheim
auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung
(AVDüV) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind:
vom 29. November 2023 bis einschließlich 28. Februar 2024
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt
insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten,
gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der NObergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung
der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Sachgebiet L2.3PRosenheim,
10.10.2023
Mathias Mitterreiter
Landwirtschaftsdirektor